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Menschen im Gespräch

"Warum nur Brötchengeber sein, wenn Sie auch Sahnetorte anbieten können?"
 

Eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist eine Möglichkeit, um im Alter finanziell abgesichert zu sein. Die bAV nach § 3.63 Einkommenssteuergesetz bietet hierbei steuerliche Vorteile sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.

Bei der Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttogehalts zugunsten der bAV. Dieser Betrag wird steuer- und sozialversicherungsfrei in die bAV eingezahlt. Dadurch spart der Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben. Die Beiträge zur bAV werden erst bei Auszahlung versteuert.

Rechenbeispiel zur Entgeldumwandlung:

Das Bruttogehalt der Person beträgt 3500€ im Monat oder 42.000€ im Jahr. Durch die Entgeltumwandlung von 200€ wird das Bruttogehalt der Person um diesen Betrag reduziert. Das neue Bruttogehalt beträgt somit 3300€ im Monat oder 39.600€ im Jahr.

Da der Betrag von 200€ in die betriebliche Altersvorsorge fließt, wird dieser Betrag vom Bruttoeinkommen abgezogen und somit nicht besteuert. Das bedeutet, dass die Person 200€ brutto pro Monat spart. Bei 12 Monaten im Jahr sind das 2400€, die die Person pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen kann.

Bei einem Alter von 28 Jahren und einem geplanten Renteneintrittsalter von 67 Jahren hat die Person noch 39 Jahre bis zur Rente. Bei einer monatlichen Einzahlung von 200€ in die betriebliche Altersvorsorge ergibt das eine Gesamteinzahlung von 93.600€ (39 Jahre x 12 Monate x 200€). Bei einer durchschnittlichen Rendite von 5% p.a. würde sich das Guthaben der betrieblichen Altersvorsorge auf rund 330.000€ erhöhen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Person durch die Entgeltumwandlung von 200€ pro Monat in eine betriebliche Altersvorsorge steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile hat. Sie spart 2400€ pro Jahr, die sie steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen kann. Bei einem geplanten Renteneintrittsalter von 67 Jahren und einer durchschnittlichen Rendite von 5% p.a. würde sich das Guthaben der betrieblichen Altersvorsorge auf rund 330.000€ erhöhen.

Arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente:

Eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente ist eine weitere Möglichkeit der bAV nach § 3.63 Einkommenssteuergesetz. Hierbei zahlt der Arbeitgeber Beiträge in die bAV seiner Mitarbeiter ein. Diese Beiträge sind für den Arbeitgeber steuerlich absetzbar und für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente kann als zusätzliche Vergütung zur Lohn- und Gehaltszahlung genutzt werden und bietet somit eine attraktive Möglichkeit zur Mitarbeiterbindung und -motivation.

Für die Firmenleitung ist die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente nach § 3.63 Einkommenssteuergesetz eine besonders interessante Option. Hierbei kann der Arbeitgeber zusätzlich zur Gehaltszahlung Beiträge in die bAV der Geschäftsführer oder Vorstände einzahlen. Diese Beiträge sind für den Arbeitgeber steuerlich absetzbar und für den Empfänger steuerfrei. Zudem ermöglicht die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente den Aufbau einer hohen Altersversorgung und kann somit ein attraktives Instrument zur Mitarbeiterbindung und -motivation sein.

Beispiel für Geschäftsführer:

Die GmbH zahlt monatlich 200€ in die Betriebsrente des Geschäftsführers ein. Diese Einzahlungen sind für den Geschäftsführer steuerfrei, da es sich um eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente handelt. Die Beiträge werden jedoch als Betriebsausgaben von der GmbH steuerlich geltend gemacht, was zu einer Senkung der Steuerlast der GmbH führt.

Die GmbH kann diese Beiträge als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen und dadurch ihre Steuerlast senken. Dadurch reduziert sich das zu versteuernde Einkommen der GmbH um 2400€ pro Jahr (12 Monate x 200€), was zu einer Steuerersparnis führt.

Angenommen, die Betriebsrente wird mit 5% pro Jahr verzinst. Nach 32 Jahren Einzahlung (35-67) ergibt sich ein Kapital von etwa 165.000€. Dieses Kapital wird dann monatlich als Rente ausgezahlt.

FAZIT:

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die bAV nach § 3.63 Einkommenssteuergesetz eine attraktive Möglichkeit der Altersvorsorge ist. Sowohl die Entgeltumwandlung als auch die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente bieten steuerliche Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Insbesondere die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente kann zur Mitarbeiterbindung und -motivation beitragen und bietet auch der Firmenleitung eine interessante Option zur Altersvorsorge.

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